Änderung des Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG)

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Öffentlicher Hinweis: Änderung des Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) vom 20.08.2019 ist am 13.12.2019 in Kraft getreten -  Fassung vom 01.01.2020

Mit Inkrafttreten des neugefassten Sächsischen Straßengesetzes zum 13.12.2019 weisen wir auf eine wesentliche Neuerung, die Neufassung des § 54 SächsStrG zu Bestands-verzeichnissen, hin.

Darin heißt es in § 54 Absatz 3:

"Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.“

Auskünfte zum Bestandsverzeichnis und zu Gesetzesvorlagen erhalten Sie auf persönliche Nachfrage zu unseren Geschäftszeiten im Bauamt oder auf Anfrage per E-Mail bauamt@diera-zehren.de oder Telefon: Bauverwaltung: 035267/556-50 (Bauverwaltung Amtsleiterin, Frau Dietrich) oder -52 (Bauverwaltung, SB Frau Kögler).

Diera-Zehren, 15.05.2020

Carola Balk, Bürgermeisterin